
Wer wir sind…
Wir sind Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 14 und 27 Jahren, die sich für Ihre Stadt einsetzen wollen. Als offizielles Gremium für Kinder- und Jugendbeteiligung des Heidenauer Stadtrates gestalten wir aktiv für uns relevante politische Themen der Stadtverwaltung mit. Unsere Ideen und Meinungen werden im Stadtrat gehört und so machen wir Heidenau zu einer Stadt für junge Menschen.
Was wir tun…
Neben unserem politischen Engagement organisieren wir Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Familien – denn es ist uns wichtig, dass es für jeden in Heidenau etwas zu erleben gibt. Zu unseren jährlichen Highlights gehört auf jeden Fall das SommerKinoOpenAir im Albert-Schwarz-Bad – ein kostenloser Kinoabend für Groß und Klein.Eure Vertreter*innen
Mike | Sahra | Dominik | Marie | Lucian | Maximilian | Anton
Seit der letzten Wahl im Juni 2022 besteht der Jugendbeirat aus sieben Beiräten. Jeder Beirat, jede Beirätin vertritt eine unterschiedliche Institution aus Heidenau. Die nächste Wahl findet im Jahr 2024 statt.
Was gibt es Neues?
Mehr Komfort am Fitnesspark
Für die Erholungsphasen zwischen den Trainingseinheiten wurden am Fitnesspark nun auch noch zwei Bänke aufgestellt
Einweihung Skateanlage
Viel Spaß an „funbox“, „rainbow curb“, „curve“ oder „quarterpipes“!
Eröffnung Fitnesspark
Du hast Lust, dich im Freien fit zu halten oder Muskeln aufzubauen?
Dann schau doch mal beim Fitnesspark auf der Festwiese an der Elbstraße in Heidenau vorbei. Dieser ist ein vom Jugendbeirat initiiertes Projekt und bietet dir eine Vielzahl von Möglichkeiten um Sport zu treiben.
Die gesamten Kosten für das Projekt lagen bei ca. 25.000 EUR.
Übergabe T-Shirts
Wir sagen Danke der Holzindustrie Dresden GmbH, die uns unsere neuen T-Shirts gesponsert hat.
So erreicht Ihr uns…
Ihr habt Fragen, Wünsche oder Ideen oder wollt uns von einem wichtigen Thema berichten? Dann kommt doch einfach zu einer unserer nächsten Sitzungen, schreibt uns eine E-Mail oder eine Nachricht bei Instagram oder Facebook. Während unseren Jugendsprechzeiten sind wir nur für dich da!
jeden ersten Dienstag im Monat von 16.00 – 16.30 Uhr
jeden ersten Mittwoch im Monat von 15.30 – 17.00 Uhr (nach vorheriger Absprache)
Schreib uns!
Termine…
07.03.2023 | Sitzung im MeGAH
10.11.2022 | Einweihung Skateanlage
Heidenau ist um eine neue Attraktion reicher!
Am Donnerstag, den 10.11.2022 wird die neue Skateanlage (Am Sportforum in 01809 Heidenau) eingeweiht
28.08.2022 | Vereinsmeile/ABC-Fest
19.08.2022 | House of Fucci*
Was: Open Air Kino
Wann: 19.08.2022
Einlass: ab 18:45 Uhr, Filmstart: 19:15 Uhr,
Wo: Albert Schwarz Bad | Hauptstraße 5 | 01809 Heidenau
*Filmtitel aus lizenzrechtlichen Gründen abgewandelt
19.08.2022 | Eröffnung Fitnessanlage
Unsere Projekte…
- Fitnessparcours
- #Jugendwiese
- Umzug ins Büro
- Vereinsmeile
- MAFA-Park
- Skateranlage
- Open Air Kino
- Insektenschutz
- Wasserrutsche
- Spielplätze
- Bobby Car-Meisterschaft
- Winter-Wonderland-Meisterschaft
Richtlinie des Jugendbeirates
Der Stadtrat der Stadt Heidenau hat in seiner Sitzung am 29.10.2015 der Bildung eines Jugendbeirates der Stadt Heidenau zugestimmt. In seiner Sitzung am 26.10.2017 hat der
Stadtrat der Stadt Heidenau folgende
Richtlinie der Stadt Heidenau über die Einsetzung und Beteiligung eines
Jugendbeirates zur Vorbereitung und Beratung von Beschlüssen des
Stadtrates und seiner Ausschüsse (RL Jugendbeirat)
beschlossen.
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinie enthält Regelungen für die Einsetzung und Beteiligung eines Jugendbeirates
zur Vorbereitung und Beratung von Beschlüssen des Stadtrates der Stadt Heidenau und
seiner Ausschüsse. Diese Richtlinie ist bei allen Angelegenheiten, die dem Stadtrat oder
seinen Ausschüssen zur Beschlussfassung vorgelegt werden bzw. vorgelegt werden sollen,
zu beachten. Unberührt bleiben die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) sowie der Hauptsatzung der Stadt Heidenau und der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Heidenau und dessen Ausschüsse in ihrer jeweils geltenden Fassung.
2. Grundsatz
(1) Der Jugendbeirat ist ein beratendes Gremium der Stadtverwaltung Heidenau.
(2) Der Jugendbeirat hat die Aufgabe, die Interessen und Belange der Jugendlichen der
Stadt Heidenau in der kommunalpolitischen Arbeit zu vertreten.
(3) Der Jugendbeirat kann die Aufnahme von Anträgen und die Behandlung von Beschlüssen beim Bürgermeister der Stadt Heidenau beantragen. Dem Vorsitzenden des Jugendbeirates ist in Sitzungen des Stadtrates und/oder seiner Ausschüsse zu Themen,
die die Belange Jugendlicher betreffen, ein Rederecht zu gewähren. Der Stadtrat ist
nicht an Beschlüsse oder Empfehlungen des Jugendbeirates gebunden.
3. Aufgaben und Ziele
(1) Der Jugendbeirat der Stadt Heidenau wird von Jugendlichen geführt und arbeitet überparteilich. Das Aufgabengebiet des Jugendbeirates beinhaltet all jene Angelegenheiten,
die in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Stadt Heidenau fallen und die Jugendliche direkt betreffen oder von besonderem Interesse für Jugendliche sind. Dies betrifft insbesondere kulturelle und sportliche Angelegenheiten, die von der Stadt Heidenau
organisiert werden, sowie Fragen der Stadtentwicklung soweit sie Jugendliche betreffen.
Dabei ist der Jugendbeirat insbesondere bei:
• der Errichtung bzw. dem Umbau von Spielplätzen im Zuständigkeitsbereich
der Stadt Heidenau,
• der Errichtung bzw. dem Umbau von Sport- und Freizeitanlagen im
Zuständigkeitsbereich der Stadt Heidenau oder
• Maßnahmen der Stadt Heidenau, die der Aktivierung und Integration Jugendlicher ins
politische und gesellschaftliche Leben dienen,
zu beteiligen.
Richtlinie der Stadt Heidenau über die Einsetzung und Seite 3 von 6
Beteiligung eines Jugendbeirates zur Vorbereitung und Beratung
von Beschlüssen des Stadtrates und seiner Ausschüsse (RL Jugendbeirat)
Bei einer Nichtbeteiligung des Jugendbeirates führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der
Beschlüsse des Stadtrates oder seiner Ausschüsse.
(2) Die Mitglieder des Jugendbeirates sind Ansprechpartner für alle Einwohner der Stadt
Heidenau, jedoch nur bei den unter Abs. 1 genannten relevanten Angelegenheiten gelten die Regelungen der Ziff. 2 dieser Richtlinie.
(3) Die Mitarbeit der Mitglieder im Jugendbeirat soll diese mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen, ihr Interesse an kommunalen Aufgabenstellungen fördern und sie für politische Themen sensibilisieren. Es wird als notwendig angesehen,
dass sich die Jugendlichen öffentlich engagieren können und ihre Anregungen, Fragen
und Kritik in die kommunalpolitische Willensbildung einbringen.
(4) Gleichzeitig soll das Interesse an der kommunalen Selbstverwaltung sowie das Verantwortungsbewusstsein hierbei gefördert werden. Die Stadtverwaltung bringt aktuelle
Themen zur frühzeitigen Beratung im Jugendbeirat ein. Der Jugendbeirat entwickelt in
diesen Angelegenheiten Ideen zur weiteren Verbesserung der politischen und gesellschaftlichen Partizipation und Mitbestimmung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Darüber hinaus kann der Jugendbeirat zu jugendthematischen Entscheidungen von Stadträten befragt und/oder damit beauftragt werden, eine Stellungnahme
bzw. eine Beschlussempfehlung für den Stadtrat auszuarbeiten. Der Jugendbeirat kann
außerdem Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen für Kinder und Jugendliche anregen.
4. Zusammensetzung und Wahl
(1) Die Mitglieder des Jugendbeirates werden durch die folgenden Einrichtungen/Institutionen:
• die Schule zur Lernförderung „Ernst-Heinrich-Stötzner“
• die Oberschule „J.W.v.Goethe“
• das Pestalozzi-Gymnasium
• das DRK Kinder- und Jugendhaus Faktotum
• das Kinder- und Jugendhaus Mügeln
• die DLRG Ortsgruppe Heidenau e.V.
• den Heidenauer Sportverein e.V.
• den Sport- und Spielverein Heidenau e.V.
• die Jugendfeuerwehr Heidenau
• die Stadtverwaltung Heidenau
• die Arbeitsgruppe Jugend des Lokalen Bündnisses für Familie in Heidenau
mit jeweils einem Vertreter und einem Stellvertreter, unabhängig davon, ob die Gewählten ihren Hauptwohnsitz in Heidenau haben, gewählt.
Zusätzlich entsenden die folgenden Einrichtungen/Institutionen:
• die Stadtverwaltung Heidenau
• die Arbeitsgruppe Jugend des Lokalen Bündnisses für Familie in Heidenau
jeweils einen Vertreter, unabhängig von den Regelungen des Absatzes 2 und 4.
(2) Die Vertreter der Einrichtungen/Institutionen bzw. deren Stellvertreter müssen nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und
Richtlinie der Stadt Heidenau über die Einsetzung und Seite 4 von 6
Beteiligung eines Jugendbeirates zur Vorbereitung und Beratung
von Beschlüssen des Stadtrates und seiner Ausschüsse (RL Jugendbeirat)
freier Wahl von Mitgliedern der Einrichtungen/Institutionen, die am Tag des Beginns der
Wahlzeit das 14., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, gewählt worden
sein. Wählbar sind Vertreter, die am Tag des Beginns der Wahlzeit das 14., aber noch
nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Unabhängig von der internen Wahl der Einrichtungen/Institutionen ist der Jugendbeirat
befugt, bis zu 6 zusätzliche freiwillige Bewerber zu kooptieren. Bewerben kann sich jeder
Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Heidenau, sofern er die Bedingungen des Abs. 4 erfüllt. Diese Bewerber können sich jederzeit beim Jugendbeirat melden und dieser entscheidet dann in einer Sitzung über die Aufnahme der Bewerber. Die Aufnahme eines
Bewerbers setzt voraus, dass die Mehrheit aller Mitglieder des Jugendbeirates seiner
Kooptierung zustimmt. Wenn diese 6 zusätzlichen Mitglieder des Jugendbeirates gewählt sind, ist eine weitere Kooptierung ausgeschlossen. Die Amtszeit der kooptierten
Bewerber endet mit dem regulären Ablauf der Amtszeit des Jugendbeirates.
(4) Dem Jugendbeirat gehören bis zu 17 Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und
27. Lebensjahr an. Mitglieder des Jugendbeirates, welche im Laufe der Amtszeit das
27. Lebensjahr vollenden, scheiden erst zum Ende der allgemeinen Amtszeit des Jugendbeirates aus. (5) Die Amtszeit für die Mitglieder des Jugendbeirates beträgt 2 Jahre, gerechnet ab dem
Tag des ersten Zusammentreffens des neu gewählten Gremiums, welches unverzüglich
zu erfolgen hat. Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Gremiums führt der bisherige
Jugendbeirat die Geschäfte weiter. Vor Ablauf der Amtszeit scheiden Jugendbeiräte
aus, wenn sie:
a) nicht mehr die entsendende Einrichtung/Institution besuchen,
b) als kooptiertes Mitglied den Hauptwohnsitz in Heidenau aufgeben oder
c) ihr Ausscheiden aus einem wichtigen Grund verlangen.
(6) Der Jugendbeirat stellt fest, ob die Voraussetzungen für ein Ausscheiden erfüllt sind.
(7) Stadträte können nicht gleichzeitig Mitglied des Jugendbeirates sein.
(8) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Jugendbeirates nach Abs. 5
Pkt. a) oder c) wählt die Einrichtung/Institution einen Nachfolger für den Rest der regulären Amtszeit des Jugendbeirates.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines kooptierten Mitgliedes nach Abs. 5 Pkt. b)
oder c) entscheidet der Jugendbeirat über die Neubesetzung. Wenn keine weiteren Bewerbungen vorliegen, entfällt die Neubesetzung.
5. Vorsitz
Der Jugendbeirat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Der
Vorsitzende beruft den Jugendbeirat ein. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Jugendbeirates hat der Vorsitzende zum nächstmöglichen Termin eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen wird unter Mitteilung einer Tagesordnung durch den
Vorsitzenden schriftlich eingeladen; Datum und Uhrzeit der Sitzungen sollen nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Jugendbeirates und in Absprache mit der Stabsstelle Bürgermeister bestimmt werden. Soweit erforderlich sind der Einladung notwendige Unterlagen und
im Bedarfsfall eine Stellungnahme der Stadtverwaltung beizufügen.
6. Zuständigkeit
(1) Die Sicherstellung der Beteiligung des Jugendbeirates an der Vorbereitung sowie der
Möglichkeit zur Beratung von Beschlussangelegenheiten des Stadtrates und seiner
Ausschüsse obliegt der Stabsstelle Bürgermeister der Stadtverwaltung Heidenau.
(2) Die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Heidenau sollen mit Beginn der Planungsphase von
den unter Ziff. 3 Abs. 1 aufgezählten Themenfeldern den Jugendbeirat möglichst frühzeitig beteiligen. Die Ergebnisse der Beteiligung sind in der Planungsphase abzuwägen
und eine Nichtberücksichtigung gegenüber der Stabsstelle Bürgermeister bzw. dem
Stadtrat zu begründen.
7. Arbeitsweise und Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Jugendbeirates treffen sich mindestens einmal im Quartal – in begründeten oder dringenden Fällen auch mehrmals – in einem von der Stadt Heidenau
zur Verfügung gestellten Raum.
(2) Der Vorsitzende des Jugendbeirates erhält 6 Tage vor den Sitzungen des Stadtrates
bzw. dessen Ausschüssen die geplanten Beschlussangelegenheiten, sofern diese öffentlich sind und die unter Ziff. 3 Abs. 1 aufgezählten Themenfelder beinhalten.
(3) Die Mitglieder des Jugendbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Jugendbeirates teilzunehmen. Bei Verhinderung ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes
rechtzeitig zu verständigen. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen des Jugendbeirates ist eine Niederschrift anzufertigen, welche der Stadtverwaltung Heidenau vorzulegen ist. Sind bei einem Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand des Jugendbeirates
persönliche Vor- oder Nachteile eines Mitglieds berührt, so darf es an der Beratung und
Beschlussfassung nicht teilnehmen.
(4) Die Sitzungen des Jugendbeirates sind grundsätzlich öffentlich und werden auf der eigenen Facebook-Seite „Jugendbeirat Heidenau“ angekündigt. Bei öffentlichen Sitzungen
des Jugendbeirates soll den Zuhörern ein Frage- und Rederecht gestattet werden.
(5) Die Stellungnahmen des Jugendbeirates werden vom Vorsitzenden in mündlicher oder
in schriftlicher Form dem Stadtrat und/oder den Ausschüssen vorgestellt und gelten als
Vorschläge ohne Rechtsbindung für den Stadtrat bzw. seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung. Sie werden dort je nach Zuständigkeit behandelt.
(6) Über die Arbeit des Jugendbeirates wird mindestens einmal im Jahr im Stadtrat berichtet.
8. Rechte und Pflichten
(1) Der Jugendbeirat hat ein Informations-, Anhörungs- und Vorschlagsrecht in den unter
Ziff. 3 Abs. 1 genannten jugendrelevanten Angelegenheiten der Stadt Heidenau, soweit
Gründe des Datenschutzes oder sonstige Geheimhaltungsvorschriften diesem nicht entgegenstehen. Das Informationsrecht ist durch die Rechte Dritter begrenzt und darf nicht
rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Anfragen dürfen insbesondere zurückgewiesen
werden, wenn die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden wäre.
Richtlinie der Stadt Heidenau über die Einsetzung und Seite 6 von 6
Beteiligung eines Jugendbeirates zur Vorbereitung und Beratung
von Beschlüssen des Stadtrates und seiner Ausschüsse (RL Jugendbeirat)
(2) Der Jugendbeirat hat das Recht, in Angelegenheiten der Jugend dem Stadtrat Vorschläge zu unterbreiten und diese durch seinen Vertreter persönlich begründen zu lassen.
(3) Die Mitglieder des Jugendbeirates sind zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben angehalten. Sie sollen Jugendliche anhören, sich mit deren Anliegen befassen und
über ihre Arbeit Rechenschaft ablegen.
(4) Der Jugendbeirat handelt nach demokratischen Grundsätzen, gegen jede Form von
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit wie Rassismus, Sexismus, Antisemitismus,
Homophobie und setzt sich für einen freien Meinungsaustausch zwischen allen Generationen ein. Alle Mitglieder des Jugendbeirates arbeiten ehrenamtlich und bekommen von
der Stadt Heidenau keine Aufwandsentschädigung gewährt. Die Mitglieder wurden auf
die Wahrung des Datengeheimnisses nach § 6 SächsDSG verpflichtet. Der Verstoß gegen auf der Grundlage dieser Richtlinie begründete Pflichten kann mit einem Ausschluss
aus dem Jugendbeirat geahndet werden.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.12.2017 in Kraft.
Heidenau, 27.10.2017
J. Opitz
Bürgermeister
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Unterliegt die Stadt Heidenau einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DSGVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unseren Einrichtungen verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DSGVO beruhen. Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DSGVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses der Stadt Heidenau oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Verordnungsgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DSGVO).
Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von der verantwortlichen Stelle oder einem Dritten verfolgt werden
Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DSGVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter.
Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.
Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann.
Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn wir mit ihr einen Vertrag abschließen. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte. Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Als verantwortungsbewusste Behörde verzichten wir auf eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein „Profiling“.
Statistik (Matomo)
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Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten von YouTube integriert. YouTube ist ein Internet-Videoportal, dass Video-Publishern das kostenlose Einstellen von Videoclips und anderen Nutzern die ebenfalls kostenfreie Betrachtung, Bewertung und Kommentierung dieser ermöglicht. YouTube gestattet die Publikation aller Arten von Videos, weshalb sowohl komplette Film- und Fernsehsendungen, aber auch Musikvideos, Trailer oder von Nutzern selbst angefertigte Videos über das Internetportal abrufbar sind.
Betreibergesellschaft von YouTube ist die YouTube, LLC, 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA. Die YouTube, LLC ist einer Tochtergesellschaft der Google Inc., 1600 Amphitheatre Pkwy, Mountain View, CA 94043-1351, USA.
Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine YouTube-Komponente (YouTube-Video) integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige YouTube-Komponente veranlasst, eine Darstellung der entsprechenden YouTube-Komponente von YouTube herunterzuladen. Weitere Informationen zu YouTube können dort abgerufen werden. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhalten YouTube und Google Kenntnis darüber, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite durch die betroffene Person besucht wird.
Sofern die betroffene Person gleichzeitig bei YouTube eingeloggt ist, erkennt YouTube mit dem Aufruf einer Unterseite, die ein YouTube-Video enthält, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite die betroffene Person besucht. Diese Informationen werden durch YouTube und Google gesammelt und dem jeweiligen YouTube-Account der betroffenen Person zugeordnet.
YouTube und Google erhalten über die YouTube-Komponente immer dann eine Information darüber, dass die betroffene Person unsere Internetseite besucht hat, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Aufrufs unserer Internetseite gleichzeitig bei YouTube eingeloggt ist; dies findet unabhängig davon statt, ob die betroffene Person ein YouTube-Video anklickt oder nicht. Ist eine derartige Übermittlung dieser Informationen an YouTube und Google von der betroffenen Person nicht gewollt, kann diese die Übermittlung dadurch verhindern, dass sie sich vor einem Aufruf unserer Internetseite aus ihrem YouTube-Account ausloggt.
Die von YouTube veröffentlichten Datenschutzbestimmungen, die bei YouTube abrufbar sind, geben Aufschluss über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch YouTube und Google.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten des Unternehmens Facebook integriert. Facebook ist ein soziales Netzwerk.
Ein soziales Netzwerk ist ein im Internet betriebener sozialer Treffpunkt, eine Online-Gemeinschaft, die es den Nutzern in der Regel ermöglicht, untereinander zu kommunizieren und im virtuellen Raum zu interagieren. Ein soziales Netzwerk kann als Plattform zum Austausch von Meinungen und Erfahrungen dienen oder ermöglicht es der Internetgemeinschaft, persönliche oder unternehmensbezogene Informationen bereitzustellen. Facebook ermöglicht den Nutzern des sozialen Netzwerkes unter anderem die Erstellung von privaten Profilen, den Upload von Fotos und eine Vernetzung über Freundschaftsanfragen.
Betreibergesellschaft von Facebook ist die Facebook, Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, CA 94025, USA. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher ist, wenn eine betroffene Person außerhalb der USA oder Kanada lebt, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland.
Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine Facebook-Komponente (Facebook-Plug-In) integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige Facebook-Komponente veranlasst, eine Darstellung der entsprechenden Facebook-Komponente von Facebook herunterzuladen. Eine Gesamtübersicht über alle Facebook-Plug-Ins kann bei Facebook abgerufen werden. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhält Facebook Kenntnis darüber, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite durch die betroffene Person besucht wird.
Sofern die betroffene Person gleichzeitig bei Facebook eingeloggt ist, erkennt Facebook mit jedem Aufruf unserer Internetseite durch die betroffene Person und während der gesamten Dauer des jeweiligen Aufenthaltes auf unserer Internetseite, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite die betroffene Person besucht. Diese Informationen werden durch die Facebook-Komponente gesammelt und durch Facebook dem jeweiligen Facebook-Account der betroffenen Person zugeordnet. Betätigt die betroffene Person einen der auf unserer Internetseite integrierten Facebook-Buttons, beispielsweise den „Gefällt mir“-Button, oder gibt die betroffene Person einen Kommentar ab, ordnet Facebook diese Information dem persönlichen Facebook-Benutzerkonto der betroffenen Person zu und speichert diese personenbezogenen Daten.
Facebook erhält über die Facebook-Komponente immer dann eine Information darüber, dass die betroffene Person unsere Internetseite besucht hat, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Aufrufs unserer Internetseite gleichzeitig bei Facebook eingeloggt ist; dies findet unabhängig davon statt, ob die betroffene Person die Facebook-Komponente anklickt oder nicht. Ist eine derartige Übermittlung dieser Informationen an Facebook von der betroffenen Person nicht gewollt, kann diese die Übermittlung dadurch verhindern, dass sie sich vor einem Aufruf unserer Internetseite aus ihrem Facebook-Account ausloggt.
Die von Facebook veröffentlichte Datenrichtlinie, gibt Aufschluss über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook. Ferner wird dort erläutert, welche Einstellungsmöglichkeiten Facebook zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person bietet. Zudem sind unterschiedliche Applikationen erhältlich, die es ermöglichen, eine Datenübermittlung an Facebook zu unterdrücken. Solche Applikationen können durch die betroffene Person genutzt werden, um eine Datenübermittlung an Facebook zu unterdrücken.
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Dresdner Straße 47
01809 Heidenau
Telefon 03529 571-0
Fax 03529 571-199
E-Mail
Verantwortlich:
Bürgermeister
Dresdner Straße 47
01809 Heidenau
Telefon03529 571-301
Fax03529 571-197
E-Mail
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BIC OSDDDE81XXX
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